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Gesundheitsprüfungen

Ein ärztliches Attest – auch medizinisches AttestArztattestGesundheitszeugnis oder Arztbericht genannt – ist die schriftliche Bescheinigung eines Arztes über den medizinischen Zustand einer Person.

Im Alltag werden ärztliche Atteste oft mit der hausärztlichen AU-Bescheinigung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) oder einer Schulunfähigkeitsbescheinigung gleichgestellt.

Ärztliche Atteste sind wichtige Beweismittel im Arbeitsrecht, wenn der Nachweis darüber erbracht werden muss, ob und inwiefern eine Person krankheitsbedingt arbeitsfähig oder arbeitsunfähig (AU) ist. Im Verkehrsrecht dienen Atteste auch als Beweis hinsichtlich der Frage,

  • ob und in welchem Umfang eine Person durch einen Verkehrsunfall verletzt wurde,
  • oder ob und für welchen Zeitraum eine unfallverletzte Person arbeitsunfähig war.

Je nach Aussteller des Attests unterscheidet man verschiedene Attestarten, denen ein unterschiedlicher Beweiswert zukommen kann (hausärztliches Attest, fachärztliches Attest, amtsärztliches Attest etc.).

Die EU-Führerschein-Verordnung brachte auch für Lkw-Fahrer wichtige Änderungen. Unter anderem müssen sie sich zukünftig regelmäßig ärztlich untersuchen lassen. Diese Untersuchung ist beim Neuerwerb von allen sowie bei der Verlängerung von bestimmten Lkw-Führerscheinen vorgeschrieben.

Bei der ärztlichen Untersuchung wird – wie auch bei uns üblich – Ihr Herzkreislaufsystem getestet. Weiterhin wird Ihre Sehschärfe durch die bekannte Tafel (mit Buchstaben in immer geringerer Größe an der Wand) ermittelt. Zusätzlich werden Sie mit den bekannten Punktebildern auf Rot-Grün-Farbenblindheit getestet. Die Untersuchung geht alles in allem recht zügig von statten. Durch diese Untersuchung wird die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs bestätigt.

2001 wurde das BSeuchG durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) abgelöst. In §§ 42 und 43 IfSG sind die Vorgaben für Personen, die regelmäßig Umgang mit Lebensmitteln haben, aufgeführt. Beschäftigte, die in Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeit eine Bescheinigung gemäß §43 Abs.
Voraussetzung für den Erhalt dieser Bescheinigung, die lebenslang verwendet werden kann, ist die Teilnahme an einer Belehrung nach §§ 42/43 IfSG.

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